Weitere steuerliche Erleichterungen


veröffentlicht am 08.05.2021

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten von Covid-19-Tests (PCR- und Antikörper-Tests), wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen. Die Kostenübernahme ist damit kein Arbeitslohn. Dies hat das Bundesfinanzministerium (BMF) kürzlich klargestellt.

Der Gesetzgeber hat weitere steuerliche Entlastungen beschlossen. So wird u. a. der zeitliche Geltungsbereich für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % für Speisen in Gaststätten bis zum 31.12.2022 verlängert, der einkommensteuerliche Verlustrücktrag der Jahre 2020 und 2021 in das jeweilige Vorjahr verdoppelt und beim Kindergeld erneut ein Kinderbonus von 150 € pro Kind gezahlt.

Hintergrund: Die Corona-Krise führt bei vielen Steuerzahlern zu erheblichen finanziellen Belastungen. Bereits zweimal hat der Gesetzgeber hierauf reagiert und sog. Corona-Steuerhilfegesetze verabschiedet. Nun haben Bundestag und Bundesrat das sog. Dritte Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. Im Laufe des Verfahrens wurde das Gesetz um einen sog. vorläufigen Verlustrücktrag bei der Steuerfestsetzung für 2020 erweitert.

Die beschlossenen Änderungen:

Hinweis: Für Getränke bleibt es beim Steuersatz von 19 %.

Hinweis: Vor der Corona-Krise war lediglich ein Verlustrücktrag in Höhe von 1 Mio. € bzw. – bei Zusammenveranlagung – 2 Mio. € möglich. Der Gesetzgeber hat während der Corona-Krise diesen Höchstbetrag bereits auf 5 Mio. € bzw. – bei Zusammenveranlagung – auf 10 Mio. € verfünffacht. Nun erfolgt eine weitere Verdoppelung. Danach kann z. B. bei Ehegatten ein Verlust in Höhe von 20 Mio. € aus dem Jahr 2020 in das Jahr 2019 zurückgetragen und dort mit einem Gewinn von 20 Mio. € verrechnet werden, so dass sich für 2019 eine Steuererstattung ergibt.

Hinweis: Liegt für 2019 bereits ein bestandskräftiger Steuerbescheid vor, kann der Steuerpflichtige bis zum 17.4.2021 beantragen, dass der neue, erhöhte vorläufige Verlustrücktrag berücksichtigt wird; der Bescheid für 2019 wird dann geändert.


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