Billigkeitsregelungen im Spenden- und Gemeinnützigkeitsrecht


veröffentlicht am 06.03.2021

Das Bundesfinanzministerium hat die Anwendung seiner aufgrund der Corona-Krise getroffenen Billigkeitsregelungen im Bereich des Spenden- und Gemeinnützigkeitsbereichs auf den 31.12.2021, d. h. um ein Jahr verlängert.

Hintergrund: Im April und Mai 2020 hatte das BMF den Spendenabzug erleichtert, wenn Steuerpflichtige zugunsten Betroffener der Corona-Krise gespendet haben; außerdem hatte es das BMF bei gemeinnützigen Vereinen nicht beanstandet, wenn sie Mittel für Betroffene der Corona-Krise verwendet haben. Diese Maßnahmen waren bis zum 31.12.2020 befristet (s. hierzu den vorletzten Beitrag unserer Mandanten-Information 4/2020).

Wesentliche Aussagen des BMF: Das BMF verlängert die zeitliche Anwendung seiner bisherigen Billigkeitsmaßnahmen um ein Jahr auf den 31.12.2021, nimmt zugleich aber auch einige Änderungen vor. Das bedeutet im Einzelnen:

Hinweis: Die zeitliche Verlängerung hilft insbesondere Spendern und Vereinen, die sich bei der Bekämpfung der Corona-Krise engagieren.


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