Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030


veröffentlicht am 04.01.2020

Zudem hat der Bundestag das „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ beschlossen. Auch hier steht die Verabschiedung durch den Bundesrat noch aus, die zurzeit (Stand 22.11.2019) als sicher gilt.

Die wesentlichen Regelungen:

Förderung energetischer Gebäudesanierung: Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum sollen für die Zeit vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2029 durch einen Abzug von 20 % der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert werden. Diese wird verteilt auf 3 Jahre: je 7 % im ersten und zweiten Jahr und 6 % im dritten Jahr. Der Förderhöchstbetrag beträgt maximal 40.000 € je Objekt, sodass Sanierungsmaßnahmen in Höhe von 200.000 € je begünstigtem Objekt förderungsfähig sind.

Förderfähig sind Einzelmaßnahmen wie z. B. die Wärmedämmung von Wänden und Dächern, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren sowie die Erneuerung beziehungsweise der Einbau einer Lüftungsanlage und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen.

Anhebung der Pendlerpauschale und Mobilitätsprämie: Zur Entlastung der Pendler soll die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer um 5 auf 35 Cent angehoben werden. Alternativ dazu sollen geringverdienende Pendler, die innerhalb des Grundfreibetrags liegen, eine Mobilitätsprämie von 14 % dieser erhöhten Pauschale wählen können.

Diese Regelungen sind befristet für die Zeit vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2026.

Absenkung der Mehrwertsteuer auf Bahntickets im Fernverkehr: Der Umsatzsteuersatz für Fahrkarten im Fernverkehr soll ab 2020 von 19 % auf 7 % gesenkt werden. Diese Regelung gilt unbefristet.

Erhöhter Hebesatz bei der Grundsteuer für Windparks: Gemeinden sollen bei der Grundsteuer einen besonderen Hebesatz auf Sondergebiete für Windenergieanlagen festlegen können. Dadurch werden sie als Ausgleich für damit verbundenen Aufwand an den Erträgen beteiligt. Auch diese Regelung soll dauerhaft gelten.

Hinweis: Parallel dazu hat der Bundestag das „Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes“ beschlossen. Damit soll die Luftverkehrsteuer ab dem 1.4.2020 für innereuropäische Flüge um 5,53 € auf 13,03 € steigen. Für mittlere Distanzen bis 6.000 Kilometer ist eine Erhöhung um 9,58 € auf 33,01 € vorgesehen. Für Fernflüge sollen künftig 59,43 € fällig werden (17,25 € mehr als bisher). Auch diesem Gesetz muss der Bundesrat noch zustimmen.


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