Unbelegte Brötchen und Kaffee sind kein Frühstück


veröffentlicht am 02.11.2019

Die Bereitstellung unbelegter Brötchen zusammen mit Kaffee und Tee während bezahlter Arbeitspausen durch den Arbeitgeber führt beim Arbeitnehmer nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber hochwertige Brötchen wie Laugen-, Käse-, Schoko- oder Rosinenbrötchen ausgibt.

Hintergrund: Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören neben dem Gehalt auch sonstige Vorteile, die der Arbeitgeber als Gegenleistung für die Arbeitsleistung gewährt. Daher führen Mahlzeiten, die der Arbeitgeber stellt, grundsätzlich zu Arbeitslohn. Ist dies der Fall, kann der Arbeitgeber diesen Vorteil mit einem Pauschsteuersatz von 25 % versteuern und an das Finanzamt abführen.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine AG aus der Softwarebranche. Ihren Arbeitnehmern stellte sie täglich unbelegte Brötchen zur Verfügung, und zwar u. a. Laugen-, Käse-, Schoko-, Käse-Kürbis-, Roggen- oder Rosinenbrötchen. Außerdem stellte die Klägerin Kaffee und Tee bereit, nicht aber Aufschnitt oder Konfitüre für die Brötchen. Die Arbeitnehmer konnten sich ganztägig bedienen; der Großteil der Brötchen wurde allerdings während einer bezahlten halbstündigen Arbeitspause im Zeitraum von 9:30 bis 11:00 Uhr konsumiert, in der sich die Arbeitnehmer aus den einzelnen Abteilungen sowie auch die Führungskräfte trafen, um Probleme zu diskutieren und um sich auszutauschen. Das Finanzamt sah in der Gewährung der Brötchen und der Getränke steuerpflichtigen Arbeitslohn und forderte Lohnsteuer nach.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

Hinweise: Selbst die Finanzverwaltung sieht die entgeltliche oder teilentgeltliche Überlassung von Getränken und Genussmitteln zum Verzehr im Betrieb nicht als Arbeitslohn an. Insoweit überrascht es, dass der Fall vom Finanzamt aufgegriffen worden ist. Möglicherweise lag dies an der Qualität der Brötchen. Der BFH lehnt es ausdrücklich ab, nach der Qualität der Backwaren zu unterscheiden, weil dies für ein Massenverfahren wie das Lohnsteuerrecht kein geeignetes Kriterium ist.


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