Zuzahlungen zum Dienstwagen


veröffentlicht am 08.01.2018

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei Nutzung eines Dienstwagens, den er auch privat nutzen darf, Stellung genommen. Das BMF wendet nun die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) an, sodass künftig nicht nur pauschale Zuzahlungen des Arbeitnehmers dessen geldwerten Vorteil mindern, sondern auch individuelle Kosten, die der Mitarbeiter trägt (z. B. für das Tanken). Voraussetzung ist allerdings, dass die Kostenübernahme arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbart worden ist.

Hintergrund: Die Überlassung eines Dienstwagens an den Arbeitnehmer, den dieser auch für Privatfahrten nutzen darf, führt zu einem steuerbaren geldwerten Vorteil, der entweder nach der sog. 1 %-Methode mit 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat oder nach der sog. Fahrtenbuchmethode nach den für die Privatfahrten entstandenen Aufwendungen zu bewerten ist. Der BFH hat vor Kurzem entschieden, dass Zuzahlungen des Arbeitnehmers den geldwerten Vorteil mindern, allerdings nicht zu einem negativen Wert führen dürfen, falls die Zuzahlungen höher sein sollten als der geldwerte Vorteil.

Wesentliche Aussagen des BMF: Das Ministerium folgt der neuen BFH-Rechtsprechung und akzeptiert die Minderung des geldwerten Vorteils in Höhe der von einem Arbeitnehmer geleisteten Zuzahlungen.

Hinweise: Das für die Finanzämter bindende BMF-Schreiben gilt in allen offenen Fällen. Die Grundsätze des Schreibens sind bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren zu beachten, sodass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die selbst getragenen Kfz-Kosten wie z. B. für das Benzin und die Gesamtfahrleistung mitteilen muss. Der Arbeitgeber hat jedoch keine Ermittlungspflichten. Soweit der Lohnsteuerabzug nicht zutreffend erfolgt, kann der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung die Zuzahlungen geltend machen. Hierzu muss er die Höhe des geminderten geldwerten Vorteils nachweisen.


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