Zuordnung von gemischt-genutzte Gegenstände zum Betriebsvermögen


veröffentlicht am 21.05.2017

Unternehmer, die im Jahr 2016 Gegenstände angeschafft oder hergestellt haben, die sie sowohl für ihr Unternehmen als auch privat nutzen, müssen diese bis zum 31.5.2017 vollständig oder teilweise ihrem Unternehmensvermögen zuordnen, um den vollständigen oder anteiligen Vorsteuerabzug geltend zu machen.

Hintergrund: Für die Anschaffung oder Herstellung eines unternehmerisch genutzten Gegenstands kann ein Unternehmer die Vorsteuer geltend machen. Wird der Gegenstand nur teilweise für das Unternehmen genutzt und teilweise privat, spricht man von einem gemischt-genutzten Gegenstand.

1. Wahlrecht des Unternehmers

Bei der Anschaffung oder Herstellung eines gemischt-genutzten Gegenstands hat der Unternehmer folgende Möglichkeiten:

2. Frist für Zuordnung zum Unternehmensvermögen

Soll der im Jahr 2016 angeschaffte oder hergestellte gemischt-genutzte Gegenstand ganz oder teilweise dem Unternehmen zugeordnet werden, muss diese Zuordnung bis zum 31.5.2017 erfolgen. Dies ist der gesetzliche Termin für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung. Beim 31.5.2017 bleibt es auch dann, wenn im konkreten Fall eine Fristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung gewährt worden ist, z. B. die allgemeine Fristverlängerung bis zum 31.12.2017 bei Erstellung der Umsatzsteuererklärung durch den Steuerberater.

Hinweis: Für Veranlagungszeiträume ab 2018 wird die Abgabefrist für Umsatzsteuererklärungen bis zum 31.7. verlängert, z. B. bis zum 31.7.2019 für die Umsatzsteuererklärung 2018. Dies dürfte sich dann auch auf die Frist für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen auswirken. 3. Ausübung des Wahlrechts

Die vollständige oder teilweise Zuordnung des gemischt-genutzten Gegenstands zum Unternehmensvermögen kann durch eine Erfassung des Gegenstands in der Buchführung und durch die Geltendmachung des vollständigen oder teilweisen Vorsteuerabzugs in der Umsatzsteuer-Voranmeldung oder in der Umsatzsteuererklärung erfolgen. Die Voranmeldung bzw. Erklärung muss dann bis zum 31.5.2017 beim Finanzamt eingehen.

Hinweis: Ohne Buchführung oder ohne Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Umsatzsteuer-Jahreserklärung kann die vollständige oder teilweise Zuordnung des gemischt-genutzten Gegenstands durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Finanzamt bis zum 31.5.2017 erfolgen. Damit wir diese Frist einhalten können, sollten Sie uns rechtzeitig mitteilen, dass Sie ein Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt haben, das Sie gemischt nutzen wollen.


» zurück zu den aktuellen Steuerinformationen.


Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Diese Informationen ersetzen keine Beratung. Gerne vereinbaren Sie mit uns einen Beratungstermin.

 

Mehr Informationen finden Sie in unserem Archiv, in unserem Bereich mit häufig gestellten Fragen - FAQ (Frequently Asked Questions), in unserem Blog zu aktuellen Steuerthemen oder abonnieren Sie unseren RSS News-Feed. Besuchen Sie uns auch auf Facebook oder folgen Sie uns auf Twitter.